Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. ALLGEMEIN - GELTUNGSBEREICH
1.1. Die Agentur Form & Fokus - nachstehend F&F genannt - erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen von F&F abweichende Bedingungen des Auftraggebers - nachstehend AG genannt - erkennt F&F nicht an, es sei denn, F&F hat ausdrücklich textlich (Brief-, Faxschreiben oder E-Mail) ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gehen auch dann vor, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen F&F und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind textlich zu treffen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform. Dies gilt zugleich auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem AG, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages - einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

2. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
2.1. Das Urheberrecht eines Werkes bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Es wird nicht übertragen. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt F&F als Urheber oder Inhaber der Rechte dem AG Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein.
2.2. Die Arbeiten von F&F sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Ohne Zustimmung von F&F dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Die Werke von F&F dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden.
2.5. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom AG bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, das vertragsgegenständliche Werk (ggf. auch Teil dessen) in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars für das ganze Werk bzw. für dessen bereits fertig gestellte Teile, sofern eine Teilabnahme vereinbart ist.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Mehrfachnutzungen (insbesondere für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von F&F.
2.7. F&F hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber benannt zu werden (als „Form & Fokus“). Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt F&F zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.8. F&F ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der AG die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat F&F dem AG Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von F&F geändert werden.

3. HONORAR UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1. Die Honorare sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 14 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
 3.2. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistung (mehr als 5.000,00EUR), so kann F&F Abschlagszahlungen, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung verlangen. Auf Auftrag über einen längeren Zeitraum ist gegeben, wenn er sich über mindestens 6 Monate erstreckt.
3.3. Die gelieferten Dienstleistungen, Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG das Eigentum von F&F. Es gilt ausdrücklich der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3.4. Bei Zahlungsverzug hat der AG, sofern er Unternehmer ist und den Auftrag im Zusammenhang mit seinem Unternehmen tätigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn er Verbraucher im Sinne des BGB ist, dagegen jeweils 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN
4.1. Sonderleistung wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom AG zu erstatten.
4.3. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
4.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG zu erstatten.

5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1. Die F&F-eigenen Dokumente (Bildmaterial, Schriftstücke, Objekte), die dem AG im Rahmen des Auftrages leihweise übergeben wurden, sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der F&F-eigenen Dokumente notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGMUSTER
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind F&F Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch F&F erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist F&F berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. F&F haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten grafischen Arbeiten überlässt der AG F&F eine im Einzelfall vertraglich geregelte angemessene Anzahl einwandfreier und ungefalteter Belege unentgeltlich. F&F ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

7. HAFTUNG
7.1. F&F verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Gehaftet wird für entstandenen Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. F&F verpflichtet sich, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus wird für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keine Haftung übernommen.
7.3. F&F haftet im Falle seines eigenen Verschuldens wie auch in dem seiner Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom AG freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt grundsätzlich jede Haftung seitens F&F.
7.6. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten übernimmt F&F keine Haftung.
7.7. Beanstandungen von AGs, die Unternehmer sind und den Vertrag in Ausübung ihres Unternehmens tätigen, sind F&F unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werkes textlich bei F&F anzuzeigen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Beanstandungen von Verbrauchern sollten unverzüglich nach Ablieferung des Werkes angezeigt werden.
7.8. Der Versand von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des AGs.

8. VERZUG
8.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die F&F die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien wie z.B.: Covid19-Pandemie, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, usw., auch bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern hat F&F auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen F&F, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
8.2. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist F&F berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
8.3. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

9. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
9.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. F&F behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so kann F&F eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen, die an F&F übergeben werden, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG F&F von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. SCHLUSSBESTIMMUNG
10.1. Erfüllungsort ist Leipzig. Soweit im Einzelfall gesetzlich zulässig, wird Leipzig als ausschließlicher Gerichtsstand gewählt.
10.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Prager Straße 169a,04299 Leipzig,USt-IdNr. 47 595 201 687, St-Nr. 231 251 03219


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Stand 08.2020